Lucian Holtwiesche
CEO & Co-Founder
19.08.2025
Desk Sharing Betriebsvereinbarung: Rechtssichere Umsetzung und Mitbestimmung
8 Min.
DIe wichtigsten Erkenntnisse
Betriebsvereinbarungen für Desk Sharing sind bei mitbestimmungspflichtigen Bereichen nach § 87 BetrVG erforderlich
LAG Baden-Württemberg erkannte 2024 teilweise Mitbestimmungspflicht bei Regelungen zu persönlichen Gegenständen und Doppelwidmung von Räumen
Clean Desk Policy und IT-Buchungstools können zusätzliche Mitbestimmungsrechte auslösen
Frühzeitige Information des Betriebsrats nach § 90 BetrVG ist gesetzlich verpflichtend
Rechtsprechung entwickelt sich weiter - Einzelfallprüfung bleibt entscheidend
Was ist Desk Sharing und wann ist eine Betriebsvereinbarung nötig?
Desk Sharing beschreibt ein modernes Bürokonzept, bei dem Mitarbeitende keine fest zugewiesenen Arbeitsplätze haben, sondern sich Arbeitsplätze je nach Verfügbarkeit teilen. Typischerweise stehen beispielsweise 80 Arbeitsplätze für 100 Mitarbeitenden zur Verfügung, wobei die Buchung über digitale Systeme erfolgt. Diese Flexibilität ermöglicht Unternehmen erhebliche Kosteneinsparungen bei Büroflächen und Energiekosten - durchschnittlich um etwa 30%.
Die Frage nach einer Betriebsvereinbarung lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, ob das geplante Desk Sharing Modell Bereiche betrifft, die der Mitbestimmung des Betriebsrats nach dem BetrVG unterliegen. Während die reine Arbeitsplatzorganisation oft als Arbeitsverhalten eingestuft wird, können begleitende Maßnahmen wie Clean Desk Policies oder Überwachungssysteme die Mitbestimmungsrechte auslösen.
Das Thema gewinnt besonders im Kontext von New Work und hybriden Arbeitsmodellen an Bedeutung. Viele Unternehmen sehen in flexiblen Arbeitsplätzen einen Baustein moderner Arbeitskultur, müssen dabei aber die Rechte und Bedürfnisse ihrer Beschäftigten berücksichtigen.
Rechtliche Grundlagen der Mitbestimmung
Die rechtliche Bewertung von Desk Sharing Konzepten erfolgt primär anhand der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Dabei ist zwischen verschiedenen Tatbeständen zu unterscheiden, die jeweils unterschiedliche Rechte und Pflichten begründen.
§ 87 BetrVG: Ordnung und Verhalten im Betrieb
Der zentrale Paragraf für Betriebsvereinbarungen zum Desk Sharing ist § 87 BetrVG. Er räumt dem Betriebsrat in verschiedenen Bereichen Mitbestimmungsrechte ein:
§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Mitbestimmung bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Beschäftigten. Hier geht es um das sogenannte Ordnungsverhalten, also Regeln für das Zusammenleben im Betrieb, die nicht unmittelbar die Arbeitsleistung betreffen. Typische Beispiele sind Clean-Desk-Policies, die den Umgang mit persönlichen Gegenständen am Arbeitsplatz regeln.
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG: Mitbestimmung bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu dienen, Verhalten oder Leistung zu überwachen. Digitale Buchungssysteme für Desk Sharing können darunterfallen, wenn sie Daten über Arbeitsverhalten oder Anwesenheitszeiten erfassen.
§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG: Mitbestimmung beim Gesundheitsschutz. Dies wird relevant, wenn wechselnde Arbeitsplätze besondere Anforderungen an Ergonomie oder Gefährdungsbeurteilungen stellen.
Die Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtigem Ordnungsverhalten und mitbestimmungsfreiem Arbeitsverhalten ist in der Praxis oft schwierig und wird von den Gerichten nicht einheitlich bewertet.
§ 90 BetrVG: Informationspflicht des Arbeitgebers
Unabhängig von konkreten Mitbestimmungsrechten verpflichtet § 90 BetrVG den Arbeitgeber, den Betriebsrat frühzeitig und umfassend zu informieren – etwa über geplante Änderungen an Arbeitsplätzen, Arbeitsabläufen oder der Arbeitsumgebung. Diese Informationspflicht greift bereits in der Planungsphase und soll dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, Vorschläge zum Schutz der Beschäftigten einzubringen.
Wird diese Pflicht missachtet, drohen Unterlassungsansprüche, die die Umsetzung eines Desk-Sharing-Konzepts erheblich verzögern können.
§ 111 BetrVG: Betriebsänderung
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wird die Einführung von Desk Sharing in der Regel nicht als Betriebsänderung im Sinne von § 111 BetrVG gewertet. Anders sieht es aus, wenn Desk Sharing Teil einer größeren Umstrukturierung ist – zum Beispiel bei massiven Flächenreduzierungen oder Standortverlagerungen.
Bei Betriebsänderungen hat der Betriebsrat Anspruch auf rechtzeitige Beratung und gegebenenfalls auf Abschluss eines Interessenausgleichs oder Sozialplans. Dies ist besonders relevant, wenn Desk Sharing im Rahmen größerer Reorganisationsprozesse eingeführt wird.
Mitbestimmungspflichtige Bereiche beim Desk Sharing
Die Rechtsprechung zeigt, dass nicht das Desk Sharing Konzept als Ganzes der Mitbestimmung unterliegt, sondern einzelne Teilbereiche differenziert zu betrachten sind. Diese Erkenntnis ist wichtig für die Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Regelungen zu persönlichen Gegenständen
Das LAG Baden-Württemberg hat 2024 entschieden, dass Regelungen zum Umgang mit persönlichen Gegenständen am Arbeitsplatz der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG unterliegen. Dies betrifft insbesondere Clean Desk Policies, die festlegen:
Welche persönlichen Gegenstände am Arbeitsplatz verbleiben dürfen
Wie private Fotos, Pflanzen oder persönliche Utensilien zu behandeln sind
Regelungen zur Aufbewahrung und Entsorgung zurückgelassener Gegenstände
Bereitstellung und Nutzung von Schließfächern oder anderen Aufbewahrungsmöglichkeiten
Diese Regelungen betreffen das Ordnungsverhalten der Beschäftigten und haben direkten Einfluss auf das betriebliche Zusammenleben. Sie gehen über die reine Arbeitsorganisation hinaus und erfordern daher eine Betriebsvereinbarung.
IT-Buchungssysteme und Überwachung
Moderne Desk Sharing Systeme, wie anny erfassen umfangreiche Daten über die Arbeitsplatznutzung. Wenn diese Systeme geeignet sind, das Arbeitsverhalten oder die Leistung der Mitarbeitenden zu überwachen, greift § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Mitbestimmungspflichtig sind insbesondere:
Erfassung von Buchungszeiten und Anwesenheitsdauer
Auswertungsmöglichkeiten über individuelle Nutzungsmuster
Verknüpfung mit anderen Systemen wie Zeiterfassung oder Zutrittskontrolle
Automatische Benachrichtigungen oder Erinnerungen
Datenschutzrechtliche Anforderungen nach der DSGVO verstärken die Notwendigkeit klarer Regelungen. Betriebsvereinbarungen können hier als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung dienen und gleichzeitig die Interessen der Beschäftigten schützen.
Doppelwidmung von Büroflächen
Ein besonders interessanter Aspekt der Entscheidung des LAG Baden-Württemberg betrifft die Doppelwidmung von Büroflächen. Wenn Bereiche sowohl als Arbeitsplätze als auch als Pausenräume oder Community-Bereiche genutzt werden, entsteht eine überlagernde Nutzung, die das betriebliche Zusammenleben beeinflusst.
Diese flexible Nutzung von Büros erfordert Regelungen für:
Verhaltensstandards in Mehrzweckbereichen
Prioritäten bei konkurrierenden Nutzungsansprüchen
Lärmpegel und Rücksichtnahme in gemischten Zonen
Reinigung und Instandhaltung flexibler Bereiche
Das Gericht sah hierin eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, da die Art der Raumnutzung direkten Einfluss auf das Arbeitsumfeld und das Verhalten der Beschäftigten hat.
Aktuelle Rechtsprechung zu Desk Sharing Betriebsvereinbarungen
Die Rechtsprechung zu Desk Sharing entwickelt sich dynamisch und zeigt unterschiedliche Bewertungen der Arbeitsgerichte. Diese Entwicklung spiegelt die Komplexität des Themas wider und unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung im Einzelfall.
LAG Baden-Württemberg (2024): Teilweise Mitbestimmungspflicht
Die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom Oktober 2024 markiert einen wichtigen Meilenstein in der Rechtsprechung zu Desk Sharing. Das Gericht bewertete ein umfassendes Desk Sharing Konzept differenziert und erkannte für verschiedene Teilbereiche unterschiedliche Mitbestimmungsrechte:
Mitbestimmungspflichtige Bereiche:
Clean Desk Policy und Regelungen zu persönlichen Gegenständen
Doppelwidmung von Büroflächen als Arbeits- und Gemeinschaftsbereiche
Technische Überwachungsmöglichkeiten durch Buchungssysteme
Mitbestimmungsfreie Bereiche:
Grundsätzliche Einführung flexibler Arbeitsplätze
Technische Ausstattung der Arbeitsplätze
Reine Arbeitsorganisation ohne Verhaltensregeln
Das Gericht ordnete die Einsetzung einer Einigungsstelle für die streitigen Punkte an, was zeigt, dass auch bei teilweiser Einigung noch Klärungsbedarf bestehen kann. Diese Entscheidung hat Präzedenzwirkung für ähnliche Fälle und bietet Orientierung für andere Unternehmen.
LAG Düsseldorf: Mitbestimmungsfreie Einführung
In einem anderen Fall bewertete das LAG Düsseldorf Desk Sharing als reines Arbeitsverhalten ohne Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Das Gericht argumentierte, dass die flexible Arbeitsplatznutzung eng mit der Arbeitsleistung verbunden sei und daher in den Direktionsbereich des Arbeitgebers falle.
Diese Rechtsprechung zeigt die unterschiedlichen Bewertungsansätze der Gerichte und verdeutlicht, dass die konkrete Ausgestaltung des Desk Sharing Konzepts entscheidend ist. Während reine Arbeitsorganisation oft mitbestimmungsfrei ist, können begleitende Regelungen die Mitbestimmungsrechte auslösen.
Arbeitsgericht Frankfurt: Beteiligung erforderlich
Das Arbeitsgericht Frankfurt gewährte einem Betriebsrat einstweiligen Rechtsschutz und untersagte die Einführung von Desk Sharing ohne vorherige Beteiligung. Diese Entscheidung betont die Bedeutung der Informations- und Beratungsrechte nach § 90 BetrVG, auch wenn keine Mitbestimmungspflicht besteht.
Die Entscheidung zeigt auch die praktischen Risiken für Arbeitgeber, die den Betriebsrat nicht rechtzeitig einbeziehen. Unterlassungsansprüche können Projekte erheblich verzögern und zusätzliche Kosten verursachen.
Inhalte einer Desk Sharing Betriebsvereinbarung
Eine rechtssichere Betriebsvereinbarung zu Desk Sharing sollte alle mitbestimmungsrelevanten Aspekte abdecken und gleichzeitig praktikable Regelungen für den Arbeitsalltag schaffen. Die folgenden Bereiche haben sich in der Praxis als besonders wichtig erwiesen.
Grundsätze und Zielsetzung
Der erste Abschnitt einer Betriebsvereinbarung sollte das Desk Sharing Konzept des Unternehmens klar definieren und die verfolgten Ziele benennen:
Definition und Anwendungsbereich:
Genaue Beschreibung des Desk Sharing Modells
Betroffene Bereiche und Abteilungen
Ausnahmen für bestimmte Arbeitsplätze oder Mitarbeitergruppen
Verhältnis zu bestehenden Arbeitsplatzregelungen
Zielsetzungen:
Kosteneinsparung durch effiziente Flächennutzung
Erhöhung der Flexibilität für Mitarbeitende
Förderung der Zusammenarbeit zwischen Teams
Anpassung an hybride Arbeitsmodelle
Interessensausgleich:
Schutz der Arbeitnehmerinteressen
Berücksichtigung besonderer Bedürfnisse (Schwerbehinderte, Schwangere)
Gewährleistung ergonomischer Standards
Wahrung der Privatsphäre und des Datenschutzes
Arbeitsplatzverteilung und Buchungssystem
Die technische Umsetzung des Desk Sharing erfordert klare Regelungen zum Buchungsverfahren und zur Arbeitsplatzverteilung:
Buchungsverfahren:
Verfügbare Buchungszeiten und -fristen
Prioritätsregeln bei Engpässen
Stornierungsmöglichkeiten und -fristen
Verfahren bei technischen Problemen
Arbeitsplatzausstattung:
Standardausstattung aller Desk Sharing Arbeitsplätze
Ergonomische Mindeststandards
IT-Ausstattung und Peripheriegeräte
Besondere Ausstattung für spezielle Bedürfnisse
Sonderregelungen:
Langzeitbuchungen für Projektarbeit
Teamarbeitsplätze für Gruppenarbeit
Ruhezonen für konzentriertes Arbeiten
Regelungen für Außendienstmitarbeiter
Clean Desk Policy und Ordnungsregeln
Einer der häufigsten Streitpunkte bei Desk Sharing Betriebsvereinbarungen sind die Regelungen zum Umgang mit persönlichen Gegenständen:
Aufräumpflichten:
Verpflichtung zur vollständigen Räumung bei Arbeitsplatzwechsel
Tolerierte persönliche Gegenstände während der Nutzung
Umgang mit vergessenen Gegenständen
Reinigung und Desinfektion nach der Nutzung
Aufbewahrungsmöglichkeiten:
Bereitstellung von Schließfächern oder Rollcontainern
Größe und Ausstattung der Aufbewahrungsmöglichkeiten
Zugangsregelungen und Schlüsselverwaltung
Regelungen für die Urlaubszeit
Sanktionen:
Abmahnung bei wiederholten Verstößen
Temporärer Ausschluss vom Desk Sharing
Kostenübernahme für Sonderreinigungen
Eskalationsverfahren bei Konflikten
Datenschutz und Überwachung
Die Verwendung digitaler Buchungssysteme macht umfassende Datenschutzregelungen erforderlich:
Datenerhebung:
Art und Umfang der erfassten Daten
Zweckbindung der Datenverarbeitung
Rechtsgrundlage nach DSGVO
Speicherdauer und Löschungsfristen
Auswertungen und Kontrollen:
Zulässige statistische Auswertungen
Verbot individueller Leistungsbeurteilungen
Anonymisierung und Pseudonymisierung
Rechte der Betroffenen
Technische Sicherheit:
Schutz vor unbefugtem Zugriff
Verschlüsselung und Backup-Verfahren
Protokollierung von Systemzugriffen
Meldeverfahren bei Datenschutzverletzungen
anny erfüllt als Desk Sharing Software dabei die höchsten Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen.
Ergonomie und Arbeitsschutz
Flexible Arbeitsplätze stellen besondere Anforderungen an den Arbeitsschutz:
Gefährdungsbeurteilung:
Spezielle Beurteilung für Desk Sharing Arbeitsplätze
Berücksichtigung wechselnder Nutzer
Regelmäßige Überprüfung und Anpassung
Dokumentation und Nachweisführung
Ergonomische Standards:
Höhenverstellbare Tische und Stühle
Verstellbare Monitore und Beleuchtung
Ergonomische Eingabegeräte
Fußstützen und andere Hilfsmittel
Unterweisungen:
Einführungsschulung für neue Desk Sharing Nutzer
Regelmäßige Auffrischungsschulungen
Information über ergonomische Einstellungen
Ansprechpartner bei Problemen
Verhandlungsprozess und Einigungsstelle
Der Erfolg einer Desk Sharing Einführung hängt maßgeblich von einem konstruktiven Verhandlungsprozess zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ab. Frühzeitige Kommunikation und transparente Information können viele Konflikte vermeiden.
Vorbereitung der Verhandlungen
Eine sorgfältige Vorbereitung ist der Schlüssel für erfolgreiche Verhandlungen:
Frühe Einbindung:
Information des Betriebsrats bereits in der Planungsphase
Gemeinsame Bedarfsanalyse und Zieldefinition
Einbeziehung in Pilotprojekte und Testphasen
Regelmäßige Abstimmung während der Entwicklung
Datensammlung:
Mitarbeiterbefragungen zur Akzeptanz
Analyse der aktuellen Arbeitsplatznutzung
Benchmarking mit anderen Unternehmen
Kosten-Nutzen-Analysen
Rechtliche Vorbereitung:
Prüfung der Mitbestimmungspflicht im konkreten Fall
Analyse vergleichbarer Gerichtsentscheidungen
Beratung durch Fachanwälte für Arbeitsrecht
Entwicklung alternativer Regelungsansätze
Streitpunkte und Kompromisslösungen
In der Praxis zeigen sich immer wieder ähnliche Konfliktfelder, für die bewährte Kompromisslösungen existieren:
Häufige Streitpunkte:
Umfang der Clean Desk Policy
Datenerfassung durch Buchungssysteme
Ausnahmen für bestimmte Mitarbeitergruppen
Sanktionen bei Regelverstößen
Bewährte Kompromisse:
Stufenweise Einführung mit Evaluierungsphasen
Flexible Regelungen für unterschiedliche Bereiche
Vertrauensarbeitszeit statt strenger Kontrolle
Mitbestimmung bei der Systemauswahl
Evaluation und Anpassung:
Regelmäßige Überprüfung der Vereinbarung
Anpassungsmöglichkeiten bei veränderten Bedingungen
Feedback-Verfahren für Mitarbeitende
Gemeinsame Erfolgskontrollen
Einigungsstelle als letzter Ausweg
Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können, entscheidet eine Einigungsstelle über die strittigen Punkte:
Voraussetzungen:
Scheitern der direkten Verhandlungen
Mitbestimmungspflichtige Angelegenheit
Antrag einer der Parteien
Bildung einer paritätischen Einigungsstelle
Verfahren:
Benennung der Beisitzer durch beide Seiten
Auswahl eines neutralen Vorsitzenden
Anhörung beider Parteien
Bindender Spruch der Einigungsstelle
Die Kosten einer Einigungsstelle sind erheblich und das Verfahren zeitaufwändig. Daher sollten alle Möglichkeiten einer einvernehmlichen Lösung ausgeschöpft werden, bevor dieser Weg beschritten wird.
Praktische Umsetzung ohne Betriebsrat
Unternehmen ohne Betriebsrat haben bei der Einführung von Desk Sharing mehr Gestaltungsfreiheit, sollten aber dennoch rechtssichere Regelungen schaffen und die Interessen ihrer Mitarbeitenden berücksichtigen.
Arbeitsvertragliche Regelungen:
Aufnahme von Desk Sharing Klauseln in Arbeitsverträge
Zusatzvereinbarungen für bestehende Arbeitsverhältnisse
Klare Regelungen zu Rechten und Pflichten
Widerrufsvorbehalte für Anpassungen
Freiwillige Vereinbarungen:
Beteiligung der Mitarbeiter an der Entwicklung
Freiwillige Teilnahme am Desk Sharing
Regelmäßige Feedback-Runden
Anpassungen basierend auf Erfahrungen
Rechtssichere Dokumentation:
Schriftliche Richtlinien und Verfahren
Dokumentation von Schulungen
Nachweis der Aufklärung über Datenschutz
Protokollierung von Änderungen
Datenschutzrechtliche Aspekte:
Einwilligung der Mitarbeiter für Datenverarbeitung
Transparente Information über Datennutzung
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
Regelmäßige Datenschutz-Folgenabschätzungen
Geeignete Desk Sharing Software

Für die erfolgreiche Umsetzung eines Desk Sharing Konzepts ist eine zuverlässige und benutzerfreundliche Softwarelösung entscheidend. anny bietet als Desk Sharing Software eine moderne Plattform, die Unternehmen bei der flexiblen Verwaltung ihrer Arbeitsplätze unterstützt. Mit anny können Mitarbeitende bequem verfügbare Schreibtische in Echtzeit buchen, was die Nutzung der Büroräume optimiert und die Flexibilität erhöht.
Die Software ermöglicht eine einfache Integration in bestehende IT-Infrastrukturen und berücksichtigt dabei wichtige Aspekte wie Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit. Durch Funktionen wie die Anzeige von Ausstattungsmerkmalen der Arbeitsplätze, die Verwaltung von Zugangsrechten und die Unterstützung von Clean Desk Policies trägt anny dazu bei, die Anforderungen von Betriebsräten und Arbeitnehmenden zu erfüllen.
Besonders vorteilhaft sind die übersichtlichen Buchungsprozesse und die Möglichkeit, individuelle Bedürfnisse der Mitarbeitenden zu berücksichtigen, etwa durch die Reservierung ergonomischer Arbeitsplätze oder spezieller Arbeitsbereiche. So unterstützt anny nicht nur die effiziente Raumnutzung und Kostenersparnis, sondern fördert auch das Wohlbefinden und die Produktivität der Beschäftigten im Rahmen moderner New Work Konzepte.
Häufige Fragen (FAQ)
Muss jedes Unternehmen eine Desk Sharing Betriebsvereinbarung abschließen?
Nein, eine Betriebsvereinbarung ist nur erforderlich, wenn das Desk Sharing Konzept Bereiche betrifft, die der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen. Dies hängt von der konkreten Ausgestaltung ab - insbesondere von begleitenden Maßnahmen wie Clean Desk Policies oder Überwachungssystemen. Unternehmen ohne Betriebsrat können Desk Sharing grundsätzlich eigenständig einführen, sollten aber arbeitsrechtliche Aspekte beachten.
Kann der Betriebsrat die Einführung von Desk Sharing komplett verhindern?
Der Betriebsrat kann die Einführung von Desk Sharing nicht grundsätzlich verhindern, da die Arbeitsorganisation zum Direktionsrecht des Arbeitgebers gehört. Bei mitbestimmungspflichtigen Teilbereichen kann er jedoch Mitsprache verlangen und gegebenenfalls die Anrufung einer Einigungsstelle bewirken. In der Praxis führt konstruktive Zusammenarbeit meist zu akzeptablen Kompromissen für alle Beteiligten.
Welche Rolle spielt die Unternehmensgröße bei der Mitbestimmung?
Die Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG gelten unabhängig von der Unternehmensgröße, sofern ein Betriebsrat existiert. Allerdings können größere Unternehmen aufgrund komplexerer Strukturen und umfangreicherer Desk Sharing Konzepte häufiger von Mitbestimmungsrechten betroffen sein. Die Rechtsprechung orientiert sich an der konkreten Ausgestaltung, nicht an der Betriebsgröße.
Wie lange dauert der Verhandlungsprozess für eine Betriebsvereinbarung?
Die Dauer hängt stark von der Komplexität des Desk Sharing Konzepts und der Kooperationsbereitschaft beider Seiten ab. Einfache Vereinbarungen können in wenigen Wochen abgeschlossen werden, während komplexe Projekte mehrere Monate in Anspruch nehmen können. Bei Anrufung einer Einigungsstelle verlängert sich der Prozess erheblich - oft um weitere 6-12 Monate.
Was passiert bei Verstößen gegen die Betriebsvereinbarung?
Verstöße gegen Betriebsvereinbarungen können arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, da diese wie Tarifverträge unmittelbar und zwingend wirken. Je nach Schwere können Abmahnungen, Kündigungen oder Schadensersatzforderungen folgen. Gleichzeitig haben Mitarbeiter bei Verstößen des Arbeitgebers Anspruch auf Einhaltung der vereinbarten Regelungen und können diese gerichtlich durchsetzen.





